Die Krankenkassen zahlen für die ärztlichen und zahnärztlichen
Behandlungen ihrer Versicherten seit 1993 einen Pro-Mitglieds-Betrag
(auch Kopfpauschale genannt, unterschiedlich je nach Krankenkasse und
KV-/KZV-Bezirk) mit befreiender Wirkung in kassenartenspezifische
Honorartöpfe (Primär- oder Ersatzkassen,
in der Größenordnung von 250 bis 600 € pro Jahr). Für die kostenfrei
mitversicherten Ehegatten und Kinder zahlen die Krankenkassen nichts.
Die KVen/KZVen verteilen gemäß dem Honorarverteilungsvertrag (einem
Verteilungsschlüssel) die Gelder aus den Honorartöpfen an die
Ärzte/Zahnärzte.
Das bedeutet für einen Arzt, dass Er sich mit allen anderen Ärzten, welche ein- und denselben Versicherten im gleichen Zeitraum behandeln, dieses Geld teilen muss. Daraus resultiert eine von vornherein begrenzte Vergütung eines Arztes pro Patienti, egal wie häufig dieser in einem Quartal bei einem - oder mehreren Ärzten auftaucht.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Instrumente, diese Obergrenze zu festzulegen und ziemlich sicher zu erreichen, dass ein niederelassener Artz nicht darüber kommt.
Entweder wird
ein Budget in jeder Fachgruppe festgelegt, welches, wenn erschöpft, dazu führt, dass alle weiteren Leistungen darüber hinaus nicht mehr vergütet werden,
oder
alle Leistungen, die über dieses Budget hinaus werden mit maximal 5-10% des Ausgangswertes vergütet.
In beiden Fällen ist dieses für den Arzt wirtschaftich nicht tragbar. Viele reagieren dementsprechend und schliessen rhythmisch ihre Praxen um die Kosten zu senken.
Besonders beliebt sind die letzten Wochen eines Quartales, da die Ärzte in diesem Zeitraum meistens umsonst arbeiten.
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