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10. Juristische Aspekte
Die
rechtliche Bewertung muß zum einen das Lebensrecht des Ungeborenen
(BVerfG vom 28. 5. 1993, Az.: 2 BvF 4/92) und zum anderen die aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2 Abs. 2) folgende
Handlungsfreiheit der Frau/Eltern auf selbstbestimmte
Mutterschaft/Elternschaft einbeziehen. Somit muß sich das ärztliche
Handeln in der pränatalen Diagnostik an diesen beiden gleichermaßen
grundrechtlich geschützten Positionen orientieren. Durch
Inanspruchnahme beziehungsweise Übernahme der Betreuung einer
Frühschwangerschaft wird zwischen der Schwangeren und dem Arzt ein
Behandlungsvertrag begründet. Dieser bezieht neben der Betreuung der
Mutter die des Ungeborenen ein. Im Rahmen dieses Behandlungsvertrages
ist der Arzt verpflichtet, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, Schäden
der Leibesfrucht zu diagnostizieren (3, 4). Unterläßt der Arzt diesen
Hinweis oder eine medizinisch begründete Diagnosemaßnahme, in die die
Schwangere eingewilligt hat, so verletzt er den Behandlungsvertrag und
ist gegebenenfalls schadenersatzpflichtig (5). Hinweise auf ein
erhöhtes Fehlbildungsrisiko erfordern es, die Schwangere über die
Möglichkeiten der invasiven pränatalen Diagnostik aufzuklären,
insbesondere, wenn sich daraus eine potentiell erfolgreiche
Behandlungsmöglichkeit des Kindes ergeben kann.
Das
Ergebnis der pränatalen Diagnostik muß der Mutter/den Eltern im Rahmen
eines Beratungsgespräches mitgeteilt werden. Wurde eine schwere
gesundheitliche Störung des ungeborenen Kindes festgestellt, ist der
Arzt gehalten, auf die bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung bei
der Geburt eines behinderten Kindes hinzuweisen. Die Beratung vor und
nach pränataler Diagnostik hat unter Beachtung der unter 2.
dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Die potentielle Gefährdung des
Kindes durch invasive Eingriffe im Rahmen der pränatalen Diagnostik
erfordert es, die Möglichkeiten einer risikoarmen Diagnostik voll
auszuschöpfen (6). Grundsätzlich dürfen bei diagnostischen Eingriffen
in Relation zum Nutzen nur geringere Risiken in Kauf genommen werden
als bei den sich aus der Diagnostik ergebenden therapeutischen
Eingriffen.
Die Diagnose einer schwerwiegenden
Erkrankung des Kindes kann eine Voraussetzung nach §§ 218 ff. StGB für
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft und daher Anlaß
für einen Schwangerschaftsabbruch sein. Gemäß § 218a Abs. 2 StGB ist
der mit der Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch -
nach derzeitiger Gesetzeslage - unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach
ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder
die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die
Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden
kann. Die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch ist von einem
approbierten Arzt zu stellen, der den Schwangerschaftsabbruch nicht
selbst durchführt (s. dazu auch Anmerkung zu 2.3.2). Eine ausführliche
Darstellung der Gesamtproblematik des Schwangerschaftsabbruches im
Sinne des § 218 a StGB enthält die "Erklärung zum
Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik" (7).
11. Literatur
1. Report of the European Study Group on Prenatal Diagnosis, Recommendations and Protocols for Prenatal Diagnosis,1993.
2.
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, Mutterschafts-Richtlinien
und letzte Änderung. Dt Ärztebl 1995; 92: A-311- 313 [Heft 5].
3. BGHZ 76, S. 95 ff.
4. BGHZ 124, S. 129 ff. Fetal Ther. 1989; 4: 93-96.
5. Deutsch E.: Arztrecht und Arzneimittelrecht, 2. Auflage. Berlin: Springer Verlag, 1991; 316.
6. Laufs A.: Arztrecht, 5. Auflage, R.-Nr. 419. München: Ch. Beck Verlag, 1993.
7. Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik. Dt Ärztebl 1998; 95: A-3013-3016 [Heft 47].
12. Mitglieder und Gäste des Arbeitskreises
Prof. Dr. med. K.-D. Bachmann Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, Münster
Prof. Dr. med. R. Happle Geschäftsführender Direktor des Med. Zentrums für Hautkrankheiten der Universität Marburg
Prof. Dr. med. K. R. Held, Hamburg
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. W. Holzgreve Departementsvorsteher und Chefarzt der
Universitäts-Frauenklinik, Kantonsspital Basel
Prof. Dr. med. J. Kunze Kinderklinik und Institut für Humangenetik Virchow-Klinikum der Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. med. R. Rauskolb Chefarzt der Frauenklinik Albert-Schweitzer-Krankenhaus Northeim
Prof. Dr. med. Helga Rehder (federführend)
Leiterin der Abt. f. Klinische Genetik Klinikum der Philipps-Universität Marburg
Prof. Dr. med. K.-Fr. Sewing Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer, Hannover
Prof. Dr. med. J. Schmidtke Direktor des Instituts für Humangenetik Medizinische Hochschule Hannover
Prof. Dr. med. G. Wolff Institut für Humangenetik und Anthropologie der Universität Freiburg RA
Ulrike Wollersheim Rechtsabteilung der Bundesärztekammer Köln
Gäste
Prof. Dr. med. M. Hansmann Direktor der Abt. f. Pränatale Diagnostik und Therapie der Universität Bonn
Dr. med. Dagmar Hutzler Kassenärztliche Bundesvereinigung Köln Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer
© Bundesärztekammer
(11.12.1998)
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Herbert-Lewin-Straße 1
50931 Köln
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